News-Redaktion / 23.04.2024 / 12:30 / 0 / Seite ausdrucken

Bundesverfassungsgericht beginnt Verhandlung übers Wahlrecht

Am Dienstag und Mittwoch wird in Karlsruhe über die Klagen von CDU, CSU und Linken gegen das im letzten Jahr von der Ampelkoalition beschlossene neue Wahlgesetz verhandelt.

Elf Anträge gegen das im letzten Jahr beschlossene Wahlgesetz sind zu behandeln. Geklagt haben die CSU (unterstützt von der bayerischen Staatsregierung), die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag und Die Linke. Dazu kommen sechs individuelle Klagen von Bürgern. Die Parteien klagen gegen das neue Wahlgesetz, weil es ihrer Meinung nach gegen vier Artikel des Grundgesetzes verstößt: das Gleichheitsgebot, speziell die Chancengleichheit der Parteien (Artikel 3), das Demokratieprinzip (Artikel 20), die Garantie der organisatorischen Freiheit von Parteien (Artikel 21) und die Wahlrechtsgrundsätze (Artikel 38).

CSU und Linke haben ein gemeinsames Interesse daran, das Ampel-Wahlrecht zu kippen, da die Abschaffung der Grundmandatsklausel ihre parlamentarische Existenz gefährdet. Die Grundmandatsklausel besagt, dass eine Partei mit drei Direktmandaten, auch ohne die Fünfprozenthürde überschritten zu haben, in den Bundestag einziehen kann. Die Linke profitierte bei der letzten Bundestagswahl von dieser Klausel. Die CSU ist ebenfalls betroffen, da sie in der Vergangenheit in Bayern genug Direktmandate gewonnen hatte, um sicher in den Bundestag einzuziehen. Das neue Wahlgesetz besagt jedoch, dass alle gewonnenen Direktmandate verfallen, wenn eine Partei unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleibt. Da die CSU nur in Bayern antritt und bei der letzten Wahl bundesweit nur 5,2 Prozent bekommen hat, ist auch ihre parlamentarische Existenz gefährdet. Die Opposition beschuldigt die Regierung, dass sie mit dem neuen Wahlgesetz den kleineren Oppositionsparteien, vor allem denen mit starker regionaler Verankerung, schaden wolle. Außerdem würden Millionen Wählerstimmen, die jetzt schon durch die 5 Prozent Hürde eingeschränkt sind, unter den Tisch fallen, wenn zusätzlich noch die Grundmandatsklausel wegfällt.

Das neue Wahlgesetz begründeten die Regierungsparteien mit der Notwendigkeit einer Verkleinerung des Bundestags. Im neuen Wahlgesetz wird der Einfluss der Erststimme (Direktmandat) zu Gunsten der Zweitstimme (Verhältniswahl) vermindert und die Anzahl der Abgeordneten auf 630 begrenzt. Das kann auch dazu führen, dass in einem Wahlkreis direkt gewählte Kandidaten nicht in den Bundestag einziehen dürfen und Wahlkreise keinen Mandatsträger direkt ins Parlament schicken können.

Eine Entscheidung wird relativ bald erwartet, da im September 2025 eine neue Bundestagswahl ansteht.

(Quelle: Tagesschau, Focus, mehr Demokratie)

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