News-Redaktion / 01.08.2022 / 15:30 / 0 / Seite ausdrucken

Urteil: Sofort Kindergeld für EU-Ausländer

Der Europäische Gerichtshof verurteilt Deutschland zur sofortigen Zahlung von Kindergeld an EU-Ausländer, wenn sie sich in Deutschland dauerhaft niederlassen.

Für manche Bürger ärmerer EU-Staaten sind deutsche Sozialleistungen durchaus attraktiv. Auch das Kindergeld. Als sich vor Jahren die Nachricht verbreitete, dass hierzulande auch dann für die Kinder von hier lebenden EU-Ausländern deutsches Kindergeld gezahlt wird, wenn diese Kinder nicht hier leben, stiegen die entsprechenden Ausgaben deutlich.

Um einem Kindergeld-Tourismus etwas Einhalt zu gebieten, galt in Deutschland seit 2019 die Regel, dass in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschand nur dann Kindergeld gezahlt werde, wenn mindestens ein Elternteil hierzulande ein Erwerbseinkommen beziehe. Diese Regel orientierte sich an der Drei-Monats-Frist, in der EU-Ausländer auch kein Recht auf den Bezug von Hartz-IV-Leistungen haben.

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass Deutschland Eltern aus anderen EU-Staaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts nicht so einfach vom Kindergeldbezug ausschließen darf. Für den Anspruch auf Kindergeld reiche es demnach aus, dass EU-Ausländer sich dauerhaft in Deutschland niederlassen, meldet u.a. spiegel.de.

Im Streitfall habe eine Frau aus Bulgarien, die kein Erwerbseinkommen bezog, im ersten Vierteljahr ihres Aufenthalts Kindergeld beantragt. Die Familienkasse hätte die Zahlung verweigert, das Finanzgericht Bremen habe im folgenden Rechtsstreit die Frage nach der Frist EuGH vorgelegt. Dieser hätte nun auf eine Gleichbehandlung ausländischer EU-Bürger mit Inländern bestanden, denn Deutsche, die im Ausland gelebt hatten, bekämen bei einer Rückkehr das Kindergeld auch sofort ausgezahlt.

Nach EU-Recht dürfe zwar bei der Sozialhilfe eine Frist gesetzt werden, doch das Kindergeld sei keine Sozialhilfeleistung. Es diene schließlich nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung beim Kindergeld bestehe nach dem Luxemburger Urteil allerdings erst dann, wenn EU-Bürger hier ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« begründet hätten, sich also auf Dauer in Deutschland niederlassen wollen. Ein nur vorübergehender Aufenthalt reiche nicht aus. Doch zum Nachweis des „gewöhnlichen Aufenthalts“ dürfte wahrscheinlich ein Gang zum nächsten Einwohnermeldeamt reichen, wenn man eine Adresse kennt, unter der man sich anmelden kann.

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